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Satzung

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Deutsche Jugend in Europa – Landesverband Hessen e.V.(djo)

 Präambel

 Die Deutsche Jugend des Ostens wurde am 08. April 1951 auf Burg Ludwigstein von jungen Heimatvertriebenen gegründet. Die Kenntnisse und Erfahrungen Jahrhunderte langen Zusammenlebens der Deutschen mit andern Völkern und Volksgruppen in Mittel- und Osteuropa sowie das persönliche Erleben von Flucht und Vertreibung bestimmten den Wunsch einen Beitrag zu einem dauerhaften Frieden und zur Versöhnung der Völker zu leisten und durch Pflege und Weiterentwicklung ostdeutschen Kulturgutes einem gesamtdeutschen Anliegen zu dienen.

Mit dem Wandel in unserer Gesellschaft – aus Not und Wiederaufbau zur heutigen dynamischen Industriegesellschaft – wuchsen dem Jugendverband weitere Aufgaben zu.

Die Struktur des Verbandes hatte sich durch einen hohen Anteil einheimischer Mitglieder wesentlich verändert. Durch die konsequente Übernahme jugend- und sozialpolitischer Aufgaben wurden in der Bildungsarbeit weitere Schwerpunkte gesetzt.

Der europäischen Einigung fühlt sich die Deutsche Jugend des Ostens seit ihrer Gründung besonders verpflichtet.

Mit der Änderung ihrer Satzung und ihres Namens beim 15. Landesjugendtag am 07. Dezember 1974 will die DJO dieser Entwicklung Ausdruck verleihen und ein Zeichen setzen für die Aufgaben der Zukunft.

Seit seiner Gründung hat sich unser Jugendverband für die Einheit Deutschlands eingesetzt. Nach dem Erreichen der staatlichen Einheit wird uns die Ausgestaltung der inneren Einheit weiter eine Aufgabe bleiben. Im September 1990 hat sich unser Jugendverband mit dem bei der demokratischen Umgestaltung in der DDR neu gegründeten „Jugendbund Deutscher Regenbogen“ zusammengeschlossen.

Angesichts der grundlegenden Veränderungen der europäischen Nachkriegsordnung wollen wir mit einer weiteren Fortschreibung unserer Satzung während des 25. Landesjugendtages vom 19. bis 21. März 1993 ein Zeichen für die Zukunft setzen.

Den gewachsenen Anforderungen des Verbandes aus der Trägerschaft verschiedener Jugendbildungseinrichtungen und der damit verbundenen Verantwortung für eine Vielzahl von Mitarbeitern soll die Ergänzung der Satzung durch den Landesjugendtag vom 23. bis 25. April 2004 Rechnung tragen.

 

§1 Name, Sitz und Grundlagen

 1. Der Jugendverband führt den Namen „Deutsche Jugend in Europa – Landesverband Hessen e.V.“ und ist ein ordentliches Mitglied der „DJO – Deutsche Jugend in Europa – Bundesverband e.V.“. Der Landesverband hat seinen Sitz in Poppenhausen/Rodholz und ist in das Vereinsregister unter VR-Nr. 55 VR 1709 beim Amtsgericht Fulda eingetragen.

2. Die Deutsche Jugend in Europa ist ein demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Jugendverband. Sie achtet und wahrt die Glaubensgrundsätze jedes einzelnen.

3. Sie bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, zu Charta der Vereinten Nationen und zu Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen.

 

§2 Aufgaben und Ziele

1. Die Deutsche Jugend in Europa hat die Aufgabe: a. eine Kinder- und Jugendarbeit zu leisten, die den Bildungsinteressen und -bedürfnissen jünger Menschen entspricht, Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung ermöglicht und zur Verwirklichung der sozialen Chancengleichheit beiträgt b. das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung zu wecken und zu festigen. c. Toleranz und Aufgeschlossenheit gegenüber allen Menschen und Völkern zu fördern. d. die Belange, Anliegen und Interessen von Kindern und Jugendlichen offensiv in Gesellschaft und Politik zu verdeutlichen und zu vertreten.

2. Besondere Ziele und Aufgaben der Deutschen Jugend in Europa sind:

a. Für eine weltweite Friedensordnung einzutreten in der

aa. das Selbstbestimmungsrecht der Völker

bb. das Recht auf Heimat

cc. ein völkerrechtlich verankertes Verbot von Vertreibung

dd. die weiteren Normen des Völkerrechts und

ee. die Sicherung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Existenzgrundlagen eines jeden Volkes Handlungsmaßstab bei der Lösung von Konflikten und Grundlage im Zusammenleben der Völker sind.

b. Eine musisch-kulturelle Kinder- und Jugendarbeit anzubieten, die

aa. zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beiträgt

bb. die Kulturleistungen der Deutschen aus den deutschen Ostprovinzen und den östlichen sowie südöstlichen deutschen Siedlungsgebieten erhält, pflegt und weiterentwickelt.

Wir sehen hierbei unseren Schwerpunkt in:

- Förderung und Verbreitung von Volksliedern

- der Mundartpflege

- der Förderung des Volkstanzes und seiner Musik

- der Trachtenfertigung und –erhaltung

- der Sammlung und Verbreitung alter Bräuche

cc. Kenntnisse über die deutsche und europäische Kultur vermittelt und zur geistigen Auseinandersetzung mit ihr befähigt.

dd. hilft, die Kultur unserer europäischen Nachbarvölker kennen zu lernen und

ee. deutsche Kultur im Ausland darstellen hilft, um so Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.

c. bei dem Zusammenschluss Europas auf föderativer Grundlage mitzuwirken und Toleranz und Partnerschaft mit Menschen, Volksgruppen und Völkern unterschiedlicher ethnischer, religiöser und weltanschaulicher Herkunft zu fördern.

3. Die Verwirklichung dieser Aufgaben und Ziele setzt eine Bildungsarbeit voraus, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den Mittelpunkt stellt. Zur Umsetzung der Ziele und Aufgaben in die praktische Arbeit ist eine Bildungskonzeption zu erstellen.

4. Die Aufgaben und Ziele der Deutschen Jugend in Europa – Landesverband Hessen e.V. werden insbesondere durch Angebote und Veranstaltungen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes realisiert. Zu diesem Zweck betreibt der Verband Jugendbildungs- und Freizeitstätten in Poppenhausen-Rodholz, in Gersfeld (Landkreis Fulda) und in Schafhausen (Landkreis Meiningen). Es bestehet ferner eine 50%-Beteiligung an der Jugendbildungsstätte Wasserkuppe gGmbH.

 

§3 Mitgliedschaft

 1. Die Mitglieder des Landesverbandes sind:

a. ordentliche Mitglieder

b. außerordentliche Mitglieder

c. fördernde Mitglieder

d. Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind junge Menschen

3. Außerordentliche Mitglieder können Jugendgemeinschaften und sonstige Vereinigungen werden, die den §2 der Satzung anerkennen und in ihrer Arbeit fördern und unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Körperschaften werden, die den Landesverband und seine Gliederungen unterstützen.

5. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht. Über die Höhe beschließt der Landesjugendtag.

 

§4 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind:

 

1. der Landesjugentag

2. der Landesvorstand

3. der Wirtschaftsbeirat

4. der Programmbeirat

5. das Schiedsgericht

 

§5 Gliederung

 Der Landesverband gliedert sich in:

1. Gruppen

2. Ortsverbände

3. Kreisverbände

Die Gruppe ist ein Zusammenschluss ordentlicher Mitglieder.

Der Ortsverband ist der Zusammenschluss mehrer Gruppen an einem Ort.

Der Kreisverband ist der Zusammenschluss aller Gruppen eines Stadt- und Landkreises. Für benachbarte Kreise kann ein gemeinsamer Kreisverband gebildet werden. Die Kreisverbände sollen sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung nicht widersprechen darf.

 

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Landesvorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Mitgliedsbewerbers.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Landesvorstandes.

3. Ehrenmitglieder werden vom Landesjugendtag auf Vorschlag des Landesvorstandes ernannt.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

5. Gegen die Beschlüsse, die nach §6 zu treffen sind, kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Schiedsgericht einlegen. Dieses entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig.

§7 Landesjugendtag

1. In den Landesjugendtag entsendet jede Gruppe mit mindestens sechs Mitgliedern zwei Delegierte. Je angefangene 20 Mitglieder entsendet sie einen weiteren Delegierten, die ersten 20 Mitglieder werden hierbei nicht berücksichtigt. Zur Berechnung der Delegiertenzahl zählen die drei Monate vor dem Termin des Landsjugendtages der Landesgeschäftstelle gemeldeten Mitglieder. Sind im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ordentliche Mitglieder gemeldet, die keiner Gruppe angehören (Einzelmitglieder), so entfällt auf je angefangene 20 Einzelmitglieder ein Delegierter.

2. Jeder Vertreter kann außer seiner nur eine weitere Stimme wahrnehmen, sofern er hierzu schriftlich bevollmächtigt ist.

3. Der Landesjugendtag soll jährlich, muss in jedem 2. Jahr zusammentreten.

4. Er ist vom Landesvorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher einzuberufen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung reicht die Veröffentlichung in der Landes- bzw. Bundeszeitschrift des Verbandes aus.

5. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder es schriftlich verlangen.

6. Der Landejugendtag wählt sich für jede Tagung einen Vorsitzenden.

7. Aufgaben des Landejugendtages sind insbesondere: a. Wahl seines Vorsitzenden b. Wahl des Landesvorstandes c. Wahl der Kassenprüfer d. Wahl des Schiedsgerichtes e. Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsbeirates f. Wahl der Mitglieder des Programmbeirates g. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Landesvorstandes h. Beschlussfassung über die Bildungskonzeption i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen j. Beschlussfassung über Änderung der Schiedsgerichtsordnung k. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern l. Beschlussfassung über Auflösung des Landesverbandes

8. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

 

§8 Landesvorstand

1. Der Landesvorstand besteht aus:

a. dem Landesvorsitzenden

b. zwei Stellvertretern

c. dem Landesschatzmeister

d. dem ehrenamtlichen Geschäftsführer

e. bis zu fünf Beisitzern

2. Der Landesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Landesschatzmeister und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird, jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstands gemeinschaftlich außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

3. Dem Landesvorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit sie nicht vom Landesjugendtag wahrgenommen wird.

4. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung regelt.

5. Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Wirtschafts- und/oder Programmbeirates sein.

 

§9 Gemeinsame Vorschriften für die Landesorgane und Gliederungen

1. Der Landesjugentag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der wahrgenommenen Stimmen. Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von ¾ der satzungsgemäß Stimmberechtigen erforderlich.

3. Über Beschlüsse und Wahlen der Organe des Landesverbandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§10 Hauptamtlicher Geschäftsführer

1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann, sofern kein ehrenamtlicher Geschäftsführer gewählt wurde oder dieser das Amt niedergelegt hat, der Landesvorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Landesvorstand legt dabei die Einzelaufgaben und die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers fest. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches ist der Geschäftsführer besonderer Vertreter im Sinne von §30 BGB.

2. Anstellungsverträge mit hauptamtlichen Geschäftsführern werden vom Landesvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Landesvorstand abgeschlossen.

3. Der hauptamtliche Geschäftsführer nimmt an den allen Sitzungen des Wirtschaftsund des Programmbeirates teil.

 

§11 Wirtschaftsbeirat

1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, die vom Landesjugendtag gewählt werden. Sie sollen Mitglieder des Verbandes sein. Der Landesvorstand kann zwei weitere Mitglieder in den Wirtschaftsbeirat berufen.

2. Wählbar als Mitglied des Wirtschaftsbeirates sind volljährige Personen, die über eine abgeschlossene kaufmännische und/oder technische Berufsausbildung oder eine ausreichende Praxis in einem kaufmännischen oder vergleichbaren Beruf oder über vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3. Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

4. Der Wirtschaftsbeirat tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr. Er ist von seinem Vorsitzenden unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Beschlüsse des Wirtschaftsbeirates werden in Sitzungen gefasst; sie können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder unter Nutzung sonstiger telekommunikativer Mittel gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

6. Der Wirtschaftsbeirat berät den Vorstand in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere in allen Fragen im Zusammenhang mit den vom Verein betriebenen Jugendbildungseinrichtungen bzw. der Beteiligung an der Jugendbildungsstätte Wasserkuppe gGmbH. Landesvorstand und hauptamtlicher Geschäftsführer sind verpflichtet, dem Wirtschaftsbeirat die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

7. Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Wirtschaftsbeirat vor Entscheidungen, die den Betrieb der wirtschaftlichen Einrichtungen und die Beteiligung an der Jugendbildungsstätte Wasserkuppe gGmbH betreffen anzuhören. Dies gilt auch hinsichtlich der Besetzung von Leiterstellen der wirtschaftlichen Einrichtungen bzw. der Nominierung der vom Verein aus seiner Gesellschafterstellung zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Jugendbildungsstätte Wasserkuppe gGmbH.

8. Der Vorsitzende des Wirtschaftsbeirates hat das Recht, zu Tagesordnungspunkten, die wirtschaftliche Fragen betreffen, als Gast an den Vorstandsitzungen teilzunehmen. Er hat dort Rederecht.

9. Der Vorstand ist an die Entscheidungen des Wirtschaftsbeirates nicht gebunden. Beabsichtigt der Vorstand jedoch, einer Empfehlung des Wirtschaftsbeirates nicht zu folgen, so hat er seine Entscheidung schriftlich zu begründen und die Begründung dem Wirtschaftsbeirat mitzuteilen. Der Wirtschaftsbeirat kann dann das Hinzuziehen eines unabhängigen Sachverständigen verlangen, der den Sachverhalt untersucht. Die endgültige Entscheidung liegt dann beim geschäftsführenden Vorstand, der mit ¾-Mehrheit entscheidet.

10. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates unterliegen hinsichtlich der ihnen aus ihrer Funktion heraus bekannt gewordenen Sachverhalte der Schweigepflicht. Diese gilt auch über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Wirtschaftsbeirat hinaus.

 

§12 Programmbeirat

 1. Der Landesjugendtag wählt einen Programmbeirat. Dieser besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern. Sie müssen Mitglieder des Verbandes sein und sollen einer aktiven Gruppe angehören. Der Landesvorstand kann zwei weitere Mitglieder in den Programmbeirat entsenden.

2. Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

3. Der Programmbeirat tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Er ist vom Vorsitzenden unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Der Programmbeirat berät den Vorstand in Fragen der Jugendbildung und Jugendpolitik. Vor Erstellung des Programms für das Folgejahr und vor Abgabe grundsätzlicher jugendpolitischer Erklärungen ist der Programmbeirat zu hören.

5. Der Vorsitzende des Programmbeirates hat das Recht, zu Tagesordnungspunkten, die programmatische Fragen betreffen, als Gast an den Vorstandsitzungen teilzunehmen. Er hat dort Rederecht.

6. Der Landesvorstand ist an Empfehlungen des Programmbeirates nicht gebunden.

 

§13 Kassenprüfer

 1. Der Landesjugendtag wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die weder Mitglied des Landesvorstand noch des Schiedsgerichtes sein dürfen.

2. Die Kassenprüfer habendas Finanz- und Kassengebaren des Landesverbandes auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und dem Landesjugendtag darüber Bericht zu erstatten.

3. Der Landesvorstand kann die Kassenprüfer beauftragen, die Kassenführung der Gliederungen zu prüfen.

 

§14 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei ständigen Ersatzleuten. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen weder Mitglied des Landesvorstandes noch Kassenprüfer ein.

2. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

3. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts wird durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt.

 

§15 Amtszeit

1. Auf die Dauer von zwei Jahren werden gewählt:

a. Landesvorstand

b. die Kassenprüfer des Landesverbandes

c. das Schiedsgericht

d. die Mitglieder des Programmbeirates

2. Auf die Dauer von vier Jahren werden die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates gewählt.

3. Vorzeitige Abberufung des Landesvorstandes ist möglich.

 

§16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§17 Gemeinnützigkeit

1. Die Deutsche Jugend in Europa – Landesverband Hessen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Eine Ehrenamtspauschale kann an Mitglieder gezahlt werden. Über eine Zahlung beschließt der Landesvorstand. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und kann nur gewährt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung des Empfängers über den erhaltenen Betrag vorliegt.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „DJO – Deutsche Jugend in Europa. Bundesverband e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§18 Rechtsnachfolge

1. Die Deutsche Jugend in Europa – Landesverband Hessen e.V., ist Rechtsnachfolger der Deutschen Jugend des Ostens (DJO), Landesverband Hessen e.V.

2. Hiermit wird der Verband nicht aufgelöst oder aufgegeben, noch fällt sein bisheriger Zweck weg.

3. Die Deutsche Jugend in Europa – Landesverband Hessen e.V., tritt ohne Ein- und Beschränkungen in die Rechte und Pflichten der Deutschen Jugend des Ostens (DJO), Landesverband Hessen e.V. ein.

 

§19 Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes und anderer Behörden können vom Landesvorstand ohne Beschluss des Landesjugendtages vorgenommen werden.